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Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss – KiStB ev.)

In der Fassung vom 1. Januar 2009, (KABl. 2010 S. 170); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 12. November 2021

(KABl. Nr. 158 S. 259, 260)

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§ 1
Arten der Kirchensteuer

In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden nach diesem Kirchensteuerbeschluss von den Gemeindemitgliedern erhoben:
  1. Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  2. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
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§ 2
Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3 Prozent des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung). Wird in einer glaubensverschiedenen Ehe oder Lebenspartnerschaft Kirchensteuer vom Einkommen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der jeweils geltenden Fassung erhoben, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Kappung aus der Ermittlung des Verhältnisses der Summe der Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartners zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner und der Anwendung des für den kirchenangehörigen Ehegatten oder Lebenspartner ermittelten prozentualen Anteils auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen; § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners entsprechend anzuwenden. Wird die Kirchensteuer in einem Prozentsatz von der Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer erhoben wird. Wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer erhoben, beträgt die Kirchensteuer auch dann 9 Prozent der Kapitalertragsteuer und ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Absatz 2c Satz 1 und 2 EStG in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen, wenn die Kapitalerträge außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kirchensteuerbeschlusses entstehen.
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§ 3
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

( 1 ) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 und 3 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der jeweils geltenden Fassung erhoben
  1. von Gemeindemitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Eheleute oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26 b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden,
  2. von Gemeindemitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) angehört, die Steuern in eigener Verwaltung erhebt, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung kein Nachweis über die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt. Die Kirchensteuer des Ehegatten oder Lebenspartners wird in diesen Fällen auf Antrag des Gemeindemitgliedes nachträglich auf das festgesetzte besondere Kirchgeld angerechnet. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt:
Stufe
Bemessungsgrundlage in €
(gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Absatz 1 KiStO ev.)
jährliches
Kirchgeld in €
monatliches
Kirchgeld in €
Euro
Euro
Euro
1
40.000
bis
47.499
96
8
2
47.500
bis
59.999
156
13
3
60.000
bis
72.499
276
23
4
72.500
bis
84.999
396
33
5
85.000
bis
97.499
540
45
6
97.500
bis
109.999
696
58
7
110.000
bis
134.999
840
70
8
135.000
bis
159.999
1.200
100
9
160.000
bis
184.999
1.560
130
10
185.000
bis
209.999
1.860
155
11
210.000
bis
259.999
2.220
185
12
260.000
bis
309.999
2.940
245
13
310.000
und mehr
3.600
300
( 3 ) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag an diese Kirche oder Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des Gemeindemitgliedes nach dem Einkommen (§ 5 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der jeweils geltenden Fassung) ergeben würde. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur Anwendung, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur, soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Festsetzung als bei Einzelveranlagung führt.
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§ 4
Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen

Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
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§ 5
Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung
der Lohnsteuer

( 1 ) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 Prozent der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer.
( 2 ) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Die Aufteilung durch die Finanzverwaltung erfolgt im Verhältnis von 70 Prozent für die Evangelische Kirche und 30 Prozent für die Römisch-Katholische Kirche, in Berlin im Verhältnis von 69,97 Prozent für die Evangelische Kirche, 29,97 Prozent für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 Prozent für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken.
( 3 ) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Diese Kirchensteuer ist durch den Arbeitgeber der jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, hat er die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen; die auf den Anteil der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber entsprechend der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche und zur Römisch-Katholischen Kirche, in Berlin zur Evangelischen Kirche, zur Römisch-Katholischen Kirche und zur Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken, der jeweiligen steuererhebenden Kirche zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb eine Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, erfolgt insoweit die Aufteilung durch die Finanzverwaltung nach Absatz 2 Satz 2.
( 4 ) Für die pauschale Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b EStG gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 6
Ländergrenzen

Für die außerhalb der Länder Berlin und Brandenburg liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen Evangelischen Landeskirche Anwendung.
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§ 7
Geltungsdauer

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Vorschrift bezieht sich auf das Inkrafttreten des Kirchensteuerbeschlusses in seiner Ursprungsfassung als Verordnung mit Gesetzeskraft.